Originalbeitrag bei:
Was eine “geringe Menge” ist, bei der die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen einen Drogenkonsumenten einstellen sollte, liegt im Ermessen jeder einzelnen Landesregierung. Die Verordnungen zur Anwendung des § 31a sind die wichtigste Stellschraube zur Härte der Repression, auf die die einzelnen Landesregierungen Zugriff haben, eine echte Entkriminalisierung ist nur über eine Änderung des Bundesrechts möglich. Unser Vergleich zwischen den einzelnen Bundesländern zeigt erhebliche Unterschiede in der Interpretation des § 31a BtMG.
§ 31a – Absehen von der Verfolgung
Der § 31a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) regelt das “Absehen von der Verfolgung”. Die “Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.”
Anwendung des § 31a
Da es keine bundeseinheitliche Festlegung über die Anwendung des § 31 a BtMG gibt, hat fast jedes Bundesland eine eigene Verordnung bzw. Anweisung an die Staatsanwaltschaften. Ausnahmen sind Bremen und Mecklenburg-Vorpommern. In Bremen hat sich jedoch eine einheitliche Rechtspraxis entwickelt, die jedoch nicht festgeschrieben ist. In Mecklenburg-Vorpommern entscheidet jeder Staatsanwalt nach Gutdünken.
Punktvergabe für Kategorisierung der Bundesländer
Die Summe, die wir jedem Bundesland in unten stehender Tabelle gegeben haben, ergibt sich aus mehreren Kriterien. So haben nicht nur die festgelegten Grenzwerte für Cannabis eine Rolle gespielt, sondern auch die Höhe der Grenzwerte für andere illegalisierte Drogen sowie die Regelungen der “Geringen Schuld” und die vorgeschriebenen Maßnahmen der Polizei.
Die Kriterien zur Anerkennung der Geringen Schuld sind von Land zu Land unterschiedlich. In vielen Bundesländern kann bei “nicht auszuschließender Betäubungsmittelabhängigkeit” oder in der Regel trotz mehrfachem Verstoß gegen das BtMG eine Geringe Schuld zugrunde gelegt werden, andere begrenzen die Anwendung von § 31a auf den ersten oder zweiten Wiederholungsfall bzw. würden ihn auf nicht-abhängige Dauerkonsumenten nicht anwenden.
Die Grenzwerte für andere illegale Drogen (nicht Cannabis) fallen sehr unterschiedlich aus: Einige Bundesländer fordern in jedem Fall die Anklageerhebung bei “harten Drogen”, andere entscheiden im Einzelfall oder wenden § 31a nur in Ausnahmefällen an. In Bremen, Schleswig-Holstein, Hessen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen wurden unterschiedlich hohe Grenzwerte für anderweitige Drogen festgesetzt (zumeist für Heroin, Amphetamin und Kokain). Richtlinien mehrerer Bundesländer halten Polizisten dazu an, den Beschuldigten über Hilfsangebote sozialer Dienste, besonders Drogenhilfeeinrichtungen, zu
informieren.
Bundesland / Summe / Kurzbeschreibung
- Thüringen 3 keine Grenzwerte festgelegt; restriktive Anwendung
- Mecklenburg-Vorpommern 3 Einzelfallentscheidung (bei besonders gelagerten Einzelfällen keine Verfolgung bei < als 5 gr.)
- Sachsen 3 Einzelfallentscheidung (höchstens 3 Konsumeinheiten)
- Baden-Württemberg 3 bis zu 3 Konsumeinheiten (KE) (=6 gr.) kann von der Verfolgung abgesehen werden
- Bayern 4 bis zu 3 KE
- Niedersachsen 4 bis zu 6 gr.
- Sachsen-Anhalt 5 bis zu 6 gr.
- Rheinland-Pfalz 6 bis zu 10 gr.
- Brandenburg 6 bis zu 6 gr. soll von der Verfolgung abgesehen werden
- Hamburg 7 Soll: bis zu 6 gr.
- Nordrhein-Westfalen 8 bis zu 10 gr. Cannabis kann das Verfahren eingestellt werden
- Saarland 8 liberale Praxis bei Cannabis (soll: bis 6 gr., kann: bis 10 gr.), nicht bei anderen Drogen
- Berlin 11 liberale Praxis (soll: 10 gr., kann: 15 gr.; keine Soll-Grenzen für andere Drogen festgelegt)
- Bremen 11 soll: 6-8 gr., kann: im Einzelfall bis zu 10 gr.
- Hessen 11 liberale Praxis (soll: 6 gr., kann: 15 gr.; und geringe Mengen anderer Drogen)
- Schleswig-Holstein 13 Soll-Grenze für Cannabis liegt bei 6 gr., Verfahrenseinstellung bei anderen Drogen möglich (i.d.R. Kokain/Amphetamine bis zu 3 gr., 1 gr. Heroin)
Die Angaben zu den Gramm und Konsumeinheiten beziehen sich immer nur auf Cannabis, wenn nicht anderes dabei steht. Festzustellen ist, dass besonders in Thüringen, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern (“Einzellfall”) am härtesten in Sachen Strafverfolgung bei Drogenkonsumenten vorgegangen wird. In Thüringen wurde kein einziger Grenzwert festgelegt, bei dem das Verfahren nicht aufgenommen werden würde.
Im Vergleich zwischen den “moderaten” (gelben) Ländern ist Berlin, was Cannabis betrifft, das liberalste Bundesland, allerdings wurden dort keine Grenzen für andere illegalisierte Drogen festgelegt. In allen anderen drei “gelben” Ländern sowie Nordrhein-Westfalen gibt es solche Grenzwerte.
Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
Bezüglich der Anwendung des Paragraphen in Fällen, wo ein öffentliches Interesse
n der Strafverfolgung besteht, sind sich die meisten Bundesländer einig: Ausgenommen von der Regelung der Geringen Menge sind Fälle, in denen “der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Betroffenen hinaus gestört ist”, was z.B. vorliegt, wenn Drogen ostentativ, in einer Weise gebraucht werden, die Kinder/ Jugendliche/ Heranwachsende verführen können, solche Handlungen von Lehrern/ Erziehern/ Mitarbeitern von Drogenhilfeeinrichtungen begangen werden oder die Tat nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs befürchten lässt.
Maßnahmen der Polizei
Überwiegend einig ist man sich auch über die Maßnahmen der Polizei, welche in jedem Fall des Verdachts einer Straftat die Ermittlungen aufzunehmen hat, auch im Falle einer Erstbegehung, weil nur so ein späterer Wiederholungsfall als solcher erkannt werden kann. “Die Staatsanwaltschaft wirkt darauf hin, dass der Umfang der polizeilichen Ermittlungstätigkeit (…) auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden kann”. In Fällen, in denen von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann, reicht es aus, die Art und das Gewicht des Betäubungsmittels festzustellen, von weiteren kriminaltechnischen Untersuchungen ist grundsätzlich abzusehen. Die einzige weitere Ermittlungsmaßnahme soll die Beschuldigtenvernehmung sein (Betäubungsmittelherkunft, Konsumverhaltensweise).
Suppliers- Bezugsquellen
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Ethnobotanicals:
Azarius